Die Wartung von Heizungsanlagen und die Prüfung von Gasleitungen sollten für jedermann eine Selbstverständlichkeit sein. Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Anlagen hängen ganz entscheidend von der Durchführung dieser Maßnahmen ab.
Wer seine Heizungsanlage nicht regelmäßig vom Fachmann warten lässt, verschleudert sein Geld unnötig durch den Schornstein. Um so mehr bei den hohen Brennstoffpreisen.
Die Umweltbelastung, z.B. durch CO2, kann durch gewartete Heizungsanlagen maßgeblich reduziert werden. Nicht umsonst steht gemäß Bundesimmissionsschutzverordnung eine Welle von Erneuerungen im Heizungsbereich aufgrund der Überschreitung von Abgasgrenzwerten bevor. Die im Referentenentwurf vorliegende Energieeinsparverordnung enthält weitere Maßnahmen zur Entlastung der Umwelt.
Und wer weiß, dass die Gasleitung im Haus dicht und in einwandfreiem Zustand ist, der schläft auch ruhiger.
So gibt es Gesetze und Verordnungen, welche die Wartung von Heizungsanlagen und die Prüfung von Gasleitungen vorschreiben bzw. aus denen sich solche Verpflichtungen ableiten lassen.
Mit Abschluss des Gasliefervertrages akzeptiert der Eigentümer einer Gasanlage die vom Bundesminister für Wirtschaft auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetztes erlassene AVBGasV, die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden.
§ 12 (1) der AVBGasV lautet:
„Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Gaseinrichtungen hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Gasversorgungsunternehmens und des Druckregelgeräts, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.“
Zur Unterhaltung der Gaseinrichtungen gehören in jedem Fall die Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit im Betrieb. So müssen Funktionssicherheit des Gerätes, Sicherheitstemperaturbegrenzer, Verbrennungsluftversorgung, Abgasführung und CO-Werte überprüft werden. Und zur Funktionssicherheit der Gaseinrichtung gehört auch die Gebrauchsfähigkeitsermittlung der Gasleitungen. Zur Pflicht des Anschlussnehmers gehören also gemäß der AVBGasV § 12 (1) nicht nur die oben genannten Arbeiten, welche Bestandteil einer „normalen“ Wartung sein sollten, sondern insbesondere auch die Überprüfung der Gasleitungen auf Dichtheit.
Jedermann weiß, dass bei Schneefall oder Eisglätte für eine Sicherung der Gehwege zu sorgen ist, sei es durch Schnee räumen oder Streuen von Granulat o.ä.
Diese Pflicht resultiert aus der sogenannten Allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB. Und genau daraus lässt sich mittelbar eine Verpflichtung zur Überprüfung von Gasleitungen auf Dichtigkeit ableiten, damit Dritte nicht durch mangelhafte bzw. undichte Gasleitungen zu Schaden kommen.
Das Gesetz schreibt vor, dass derjenige, der Verfügungsgewalt über eine Sache hat, alles Zumutbare tun muss, um solche Schäden — hier durch Gasunfälle — zu vermeiden. Die Überprüfung der Gasleitung ist als zumutbar anzusehen!
Aus § 823 BGB hat die Rechtsprechung die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Überprüfung der Gasleitungen wiederholt abgeleitet:
Originaltext § 823 BGB:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Eine besondere Verpflichtung besteht nach Mietrecht gemäß § 536 BGB. Der Vermieter ist verpflichtet, die gemietete Sache in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die gefahrlose Benutzung muss ermöglicht werden. Dabei gilt es nicht nur vorhandene Gefahrenquellen zu beseitigen, sondern präventiv deren Entstehung zu vermeiden.
Originaltext § 536 BGB:
Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.
Die Rechtsvorschrift „Heizungsanlagenverordnung (Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen)“ wurde aufgrund des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 erlassen.
Die neue Fassung, die am 1. Mai 1998 in Kraft getreten ist, berücksichtigt Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie vom 28. April 1998.
In Absatz 1 des § 9, Pflichten des Betreibers, wird der Betreiber von Zentralheizungen oder Warmwasseranlagen mit einer Nennleistung von mehr als 11 kW dazu verpflichtet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Art und Umfang der Bedienung, Wartung und Instandhaltung wird in den Absätzen 2, 3 und 4 beschrieben.
(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Warmwasseranlagen mit einer Nennleistung von mehr als 11 kW ist verpflichtet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur von fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorgenommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge unterrichtet worden ist.
(2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW hat während der Betriebszeit mindestens halbjährlich zu erfolgen. Die Bedienung umfasst mindestens die Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere An- und Abstellen, Überprüfen und gegebenenfalls Anpassen der Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen Einrichtungen.
(3) Die Wartung der Anlagen hat mindestens folgendes zu umfassen:
1. Einstellung der Brenner,
2. Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen und
3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von Kesselheizflächen darf auch von eingewiesenen Personen durchgeführt werden.
(4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine weitest gehende Nutzung der eingesetzten Energie gestattet, zu umfassen.
Die DIN regelt, dass eine Inspektion die Feststellung des Istzustandes ist. Es werden keine Tätigkeiten ausgeführt, durch die der Zustand einer Anlage bewahrt, verändert oder verbessert wird. Die Inspektion allein kann den sicheren Betrieb eines Wärmeerzeugers nicht gewährleisten. Unter Wartung im Sinne der DIN werden Maßnahmen verstanden, durch die der für den Betrieb eines Wärmeerzeugers geforderte Zustand bewahrt wird. — Sollzustand — Durch Wartungsarbeiten sollen die Betriebssicherheit erhöht und Ausfälle vermieden werden. Die DIN — Gasfeuerungsanlagen, Gasfeuerungen in Heizungsanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen — gilt für die Errichtung, Ausführung, Betrieb und Wartung von Gasfeuerungsanlagen …
Dort ist eine jährliche Überprüfung und Wartung der Gasfeuerungsanlage vorgesehen. Sie dient der Betriebsbereitschaft, Funktion und Wirtschaftlichkeit der Anlage.
Hersteller von Gasgeräten geben eine Gewährleistung auf ihre Produkte. In vielen Fällen wird die gesetzliche Mindestdauer der Gewährleistung von sechs Monaten freiwillig erweitert. Sie beträgt dann zwei oder sogar fünf Jahre. Allerdings ist in der Regel die Durchführung jährlicher Inspektions- oder Wartungsarbeiten Voraussetzung für den Erhalt dieser Gewährleistungsansprüche. Zurecht, denn jedes technische Produkt bedarf für eine einwandfreie Funktion einer regelmäßigen Pflege durch den Fachmann. Informationen zu den Gewährleistungsregelungen gibt's direkt beim Hersteller oder bei Ihrem Heizungsfachbetrieb.
Mit Änderung der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind u.a. neue Grenzwerte für die Abgasverluste von Kleinfeuerungsanlagen festgelegt worden. Die Einhaltung der Grenzwerte wird von den Schornsteinfegern durch Messung überprüft.
Ab 1.1.1998 müssen bei neuen oder wesentlich geänderten Öl- und Gasfeuerungsanlagen folgende Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden (ausgenommen Feuerungsanlagen zur Beheizung eines Einzelraumes bis 11 kW und zur ausschließlichen Brauchwassererwärmung bis 28 kW Nennwärmeleistung):
Nennwärmeleistung in KW | Grenzwerte für Abgasverluste |
---|---|
über 4 bis 25 | 11 % |
über 25 bis 50 | 10% |
über 50 | 9% |
Bestehende Öl- und Gasfeuerungsanlagen müssen die neuen Grenzwerte erst nach einer Übergangszeit einhalten. Die Übergangszeit ist abhängig von dem bei einer Einstufungsmessung ermittelten Abgasverlust und der Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage. Hohe Abgasverluste verkürzen die Übergangsfrist.
Nennwärmeleistung in kW | bis 10% | 11% | 12% | 13% | über 13% |
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über 4 bis 25 | 1.11.2004 | 1.11.2004 | 1.11.2004 | 1.11.2002 | 1.11.2001 |
über 25 bis 50 | 1.11.2004 | 1.11.2004 | 1.11.2002 | 1.11.2001 | 1.11.2001 |
über 50 bis 100 | 1.11.2004 | 1.11.2002 | 1.11.2001 | 1.11.2001 | 1.11.2001 |
über 100 | 1.11.2004 | 1.11.2002 | 1.11.1999 | 1.11.1999 | 1.11.1999 |
An Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 11 kW (bei ausschließlicher Brauchwassererwärmung über 28 kW) ist die jährlich durchzuführende Messung im Jahr 1997 gleichzeitig die Einstufungsmessung. Diese Messung hat somit doppelte Bedeutung. Neben der Einstufung wird wie in jedem Jahr überprüft, ob die Feuerungsanlage die bislang geltenden Grenzwerte entsprechend nachfolgender Tabelle einhält:
Nennwärmeleistung in Kilowatt | Errichtet bis 31.12.82 | Errichtet ab 01.01.83 | Errichtet ab 01.10.88 |
---|---|---|---|
über 4 bis 25 | 15% | 14% | 12% |
über 25 bis 50 | 14% | 13% | 11% |
über 50 | 13% | 12% | 10% |
Bei einem Wert von